Wir erlauben uns, unser Vorwort mit einem Zitat aus dem Vorwort des Begleitdokumentes zur Konsultation des Szenariorahmens 2019-2030 zu beginnen:
„Auch in diesem Jahr stellt die Bundesnetzagentur daher konkrete Fragen an die Konsultationsteilnehmer, die aus ihrer Sicht maßgebliche Bedeutung für die Genehmigung des von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten Entwurfs des Szenariorahmens 2019-2030 und die darauf aufbauenden weiteren Prozessschritte der Netzentwicklungsplanung Strom und der Bundesbedarfsplanaufstellung haben können. Die Bundesnetzagentur möchte mit Hilfe dieses Begleitdokuments die Öffentlichkeit ausdrücklich zu Stellungnahmen auffordern.“
Wir finden es zunächst löblich, dass die BNetzA die öffentliche Konsultation unterstützt und zu deren Beförderung mit einem Begleitdokument organisatorisch einen aktiven Beitrag liefert. Die in diesem Begleitdokument formulierten Fragen bilden andererseits jedoch ein inhaltsbegrenzendes Korsett, in das wir uns nicht vollständig zwängen lassen wollen.
Viele Fragen sind so formuliert, dass deren Beantwortung die Anerkennung grundsätzlicher Paradigmen unterstellt. Der oft als „gesetzliche Bandbreite“ bezeichnete Handlungsrahmen wird nicht verlassen, davon abweichende Ideen bleiben unbeachtet. Wir erlauben uns, manchen Fragen sogar das Prädikat „rein rhetorisch“ zu verleihen.
Es sei uns demnach gestattet, die Fragestellungen der BNetzA etwas großzügiger zu interpretieren und durch ein paar eigene Fragen zu ergänzen.
Wir möchten ebenfalls vorausschicken, dass die gesamte Netzplanung, die mit einem Szenariorahmen beginnt, unserer Meinung nach nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus Konvention steht. Diese garantiert der betroffenen Öffentlichkeit bei Umweltverfahren den Zugang zu Gerichten, wenn noch alle Optionen offen sind. Das ist hier nicht der Fall, denn es besteht keine rechtsverbindliche Einspruchsmöglichkeit gegen einzelne Szenarien eines Szenariorahmens oder den Szenariorahmen selbst. Wer immer sich an diesen Konsultationen beteiligt, hat nicht das Recht, diese im Szenariorahmen praktizierte Vorgehensweise gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl nur hier, ganz am Beginn des Planungsverfahrens noch „alle Optionen offen“ sind.