Satzung

Satzung der energy platform e.V., Stand: 4.7.2018

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein trägt den Namen „energy platform e.V.“
  • (2) Er hat den Sitz in Nürnberg
  • (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die energy platform e.V. mit Sitz in 90480 Nürnberg Metthingstrasse 25, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke- im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Vereinszweck ist die Förderung der Volksbildung für eine alternative, nachhaltige und in EU-weitem Rahmen wettbewerbsfähige Energieversorgung. Es gilt das 1,5 Grad KlimaZiel zu erreichen.
(3) Der Zweck wird erreicht durch Informieren, Beraten, Begutachten und Zusammenarbeiten und Austauschen mit NGOs und Forschern und Wissenschaftlern, die gleiche Ziele verfolgen.
(4) Mittel in der Umsetzung sind Artikel, Vorträge, Aufklärungsveranstaltungen, Kinder-Nachmittage, VHS-Kurse, (Online-) Seminare und Blogs.
(5) Der Verein verfolgt überparteiliche Ziele. Er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und derer Programme.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er erstrebt keinen Gewinn.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Der Verein kann Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO beschaffen bzw. an diese weiterleiten oder auch im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO Mittel für ausländische Körperschaften beschaffen bzw. an diese weiterleiten, sofern diese eine oder mehrere der vorgenannten Zwecke selbst verfolgen und diese ausschließlich für diese Zwecke verwenden.
(3) Die Beiträge und ein etwaiges Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Untergliederung der letzteren werden.
(2) Die aktive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein finanziell und ideell.
(4) Die Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
(5) Den Anträgen von juristischen Personen oder Vereinigungen sind die jeweilige Satzung und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit beizufügen.
(6) Die aktive Mitgliedschaft wird auf Antrag verliehen an Fördermitglieder, die sich bereits aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt haben.
(7) Angestellten des Vereins wird ungeachtet der obigen Bestimmungen für die Zeit ihrer Mitarbeit die aktive Mitgliedschaft auf Antrag zuerkannt. Sie sind jedoch für kein Vereinsamt wählbar, ihr passives Wahlrecht ruht. Nach Beendigung ihrer Mitarbeit muss die Fortführung der aktiven Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register bzw. Auflösung der Vereinigung:
(a) durch Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
(b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet
(c) durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, wenn das Mitglied ein Jahr nach Rechnungsstellung nach dreifacher Mahnung noch immer in Verzug ist und auf die Folge der Säumnis hingewiesen wurde.

§ 6 Mitglieder Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder erhalten den Informationsdienst des Vereins. Sie haben Zugang zu nicht öffentlicher Literatur und Dokumentation des Vereins.
(2) Die Ergebnisse der Forschungen und Untersuchungen sind der Allgemeinheit zugänglich. Auf sie wird in geeigneter Weise öffentlich hingewiesen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des Vereins zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann ein aktives Mitglied von einem Mitgliedsbeitrag freistellen.
(5) Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Vorstand bei der Verwirklichung des Jahresprogramms zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat, der Rechnungsprüfer, der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das jährliche Arbeitsprogramm.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. Wahl des Vorstandes und des Beirates
b. Wahl des Schatzmeisters
c. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und Beschlussfassung, ob der Vorstand zu entlasten ist
d. Genehmigung des Haushaltsplanes
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung
f. Gebührenbefreiungen
g. Satzungsänderungen
h. Aufgaben des Vereins
i. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
j. Beteiligung an Gesellschaften
k. Aufnahme von Darlehen
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
m. Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte.
(3) Sie bestellt einen Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darrf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Protokollführung festgelegt.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins im gesellschaftlichen Raum mitzutragen und bei der Umsetzung mitzuwirken.
(2) Er besteht aus Menschen, die über besondere Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Umsetzung der Vereinsziele verfügen und bereit sind, sich persönlich besonders zu engagieren.
(3) Der Beirat hat das Recht, vom Vorstand laufend über dessen Arbeit informiert zu werden, insbesondere vor allen wichtigen Maßnahmen, mit denen der Verein an die Öffentlichkeit tritt.
(4) Die Amtszeit des Beirats beträgt in der Regel zwei Jahre, sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Das Amt eines Mitglieds des Beirats endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen; Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Beiratssitzungen sind vereinsöffentlich. Zu Beginn der Beiratssitzungen wird die Protokollführung festgelegt.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
(7) Beschlüsse des Beirats werden schriftlich festgehalten und vereinsintern online gestellt.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 2 oder 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Funktion des Schatzmeisters. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Ernennung, ggf. befristet, der Mitglieder der Geschäftsführung
d) Ernennung, ggf. befristet, der Bereichsleiter/innen im Benehmen mit den Mitarbeitern/ innen des jeweiligen Bereichs; die Mitarbeiter / innen des jeweiligen Bereiches haben ein Vorschlagsrecht
e) Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts sowie des Haushaltsplans
f) Vorbereitung und Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Tätigkeitsplans
g) Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den Vereinszweck berühren
h) Beschluss der Finanzordnung, der Richtlinien für die Übernahme und Vergabe von Gutachten, der Richtlinien für die Erteilung von Forschungsaufträgen sowie allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Vereins nach Bedarf

i) der Beitritt zu Vereinigungen, die gleiche Zielsetzungen verfolgen
j) die Festlegung der inneren Organisation des Vereins
k) die Entscheidung über die Zuständigkeiten von Geschäftsführung und Beirat
(4) Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand einen Ersatzkandidaten bestimmen, der die Aufgaben des verhinderten Vorstandsmitgliedes übernimmt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
a) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
b) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen, per Email zu verteilen und vereinsintern online zu stellen.
(8) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.
(10) Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand bei Bedarf Arbeits- und / oder Projektgruppen bilden und aktive Mitglieder, Fördermitglieder und sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.
(11) Eine hauptamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung dem zugestimmt hat.

§ 11 Online-Versammlungen

(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlungen im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist.

(2) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben derTagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Versammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
(3) Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen
erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(4) Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist auf 5 Tagen verkürzt werden.
(5) Während der Online-Versammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:
a. den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
b. das Ende des Abstimmungszeitraums, mit allen Wahlmöglichkeiten und
„Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können, weitere Felder für die personenbezogenen Daten,
Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde, den Zeitpunkt der Absendung.
(6) Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
(7) Die Versammlung entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online-Versammlung lesen dürfen.
(8) Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.
(9) Zu Beginn der Online-Versammlung wird die Protokollführung festgelegt.

§ 12 Aufwandsentschädigungen

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für die Aufwandsentschädigung steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 13 Satzungsänderung, Zweckänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der Vereinsmitglieder einer
Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vorläufig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteiltwerden.
(3) Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 1/1 der Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, bei nicht Online Versammlungen vom Vorstand zu unterzeichnen und vereinsintern online zu stellen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren / Liquidatorinnen bestellt werden, sind der erste und zweite Vorstand die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren / Liquidatorinnen.

Nürnberg, den 17.05.2018